
Inhalt
1. Das Betreuungsgesetz vom 01. Januar 1992
2. Ausgangsüberlegungen zur Sterilisation
3. Einteilung der betroffenen Personengruppe
4. Ablauf des Verfahrens
 
1. Das Betreuungsgesetz 
vom
01. Januar 1992
    - schafft die bis dahin gängige Praxis der Entmündigung und 
    Vormundschaft ab und setzt sie Betreuung an ihre Stelle 
    
 - Ziel der Gesetzesänderung: intensivere Beachtung der individuellen 
    Fähigkeiten und Bedürfnisse der Betroffenen (psychisch kranke 
    sowie seelisch, geistig und körperlich behinderte Menschen) 
    
 - Gesetz gilt für Männer und Frauen 
 
 
2. Ausgangsüberlegungen zur Sterilisation
    - keine Sterilisationen im Interesse der Allgemeinheit 
    
 - keine Sterilisationen im Interesse der Verwandten (z.B. Angst vor behinderten 
    Enkelkindern, Gefühl der Verpflichtung) 
    
 - keine Sterilisationen im Interesse des ungezeugten Kindes (Kinder von 
    behinderten Menschen sind nicht zwangsläufig auch behindert) 
    
 - keine Zwangssterilisationen 
    
 - Verbot der Sterilisation vorübergehend einwilligungsunfähiger 
    Menschen 
 
 
3. Einteilung der betroffenen
Personengruppe
3.1 Minderjährige 
    - bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Sterilisation gesetzlich 
    verboten 
    
 - weder Eltern, noch das Kind können die Entscheidung für eine 
    Sterilisation treffen 
    
 - auch Ärzte haben keinen Entscheidungsspielraum 
    
 - Begründung: es ist eine Entwicklung möglich, so dass der/ 
    die Betroffene später doch einwilligungsfähig ist 
    
 - Ziel: "vorsorglicher Sterilisation" soll vorgebeugt werden 
    
 
3.2 Einwilligungsfähige Volljährige 
    - es gibt keine gesetzliche Regelung 
    
 - der/ die Betroffene entscheidet selbst 
    
 - die Einwilligungsfähigkeit ist vom Arzt zu prüfen (der Patient 
    muss die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ermessen können) 
    
 - umfassende Aufklärung über physische und psychische Konsequenzen 
    muss voraus gehen 
    
 - die Tatsache, dass eine Betreuung eingerichtet ist, hindert nicht an 
    der eigenen Entscheidung 
 
3.3 Dauernd einwilligungsunfähige Volljährige 
    - Initiative kann nur vom Betroffenen oder Betreuer ausgehen 
    
 - Entscheidung durch staatliche Einrichtungen 
    
 - Beginn des weiteren Verfahrens 
 
 
4. Ablauf des Verfahrens
4.1 Bestellung eines besonderen Betreuers 
    - Entscheidung fällt nicht in den Bereich des allgemeinen Betreuers, 
    da besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, deshalb wird besonderer Betreuer 
    bestellt 
    
 - bevor besonderer Betreuer bestellt wird, muss der Betroffene vor dem 
    Vormundschaftsgericht angehört werden, damit ein unmittelbarer Eindruck 
    entsteht 
    
 - Aufgaben: 
    
        - Sterilisation mit betroffener Person erörtern 
        
 - Gespräche mit dem Arzt führen 
        
 - ggf. Arztvertrag zur Durchführung der Sterilisation abschließen 
        
    
 
     - Überprüfung aller Voraussetzungen
 
4.2 Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung 
    - nach Einwilligung des besonderen Betreuers ist noch die Genehmigung 
    des Vormundschaftsgerichts notwendig 
    
 - Einleitung weiterer Schritte
 
4.3 Durchführung der Sterilisation 
    - frühestens 14 Tage nach Wirksamkeit der Genehmigung darf Sterilisation 
    durchgeführt werden, um möglichen Beschwerden und Einsprüchen 
    nicht zuvor zu kommen 
    
 - es ist immer die Sterilisationsform zu wählen, die eine Refertilisierung 
    (Wiederherstellung der Zeugungsfähigkeit durch OP) zuläßt 
    
 
 
